KÖMAG®
Geräte für Landwirtschaft - Werkstatt - Kommunalbetrieb

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Grundlage jedes Vertragsschlusses sind unsere nachfolgend niedergelegten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Einkaufs- und allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers haben für die mit uns getätigten Geschäfte nur dann Geltung, wenn diese ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurden. Ansonsten gelten in jedem Fall die Geschäftsbedingungen der KÖMAG MASCHINEN Vertriebs GmbH auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Erst durch unsere schriftliche Bestätigung wird der Vertrag mit dem Besteller und evtl. erfolgte nachträgliche Änderungen für KÖMAG MASCHINEN Vertriebs GmbH verbindlich.

II. Lieferverpflichtungen

Für den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten Teillieferung sind zulässig. Störungen und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die eingegangene Lieferfrist für die Dauer der Betriebsverhinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern und, wenn die näheren Umstände es erfordern, die Lieferverpflichtungen ganz teilweise aufzuheben. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen irgendwelcher Art infolge verspäteter Lieferung ist in jedem Fall ausgeschlossen. Prospektangaben und Abbildungen sind nicht zwingend maßgebend; Änderungen oder Vervollkommnung unserer Maschinen und Geräte sind zulässig. Prospektangaben sind daher nur als annähernd zu betrachten.

III. Angebot

Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

IV. Preise und Zahlungen

Die in unserer Preisliste verzeichneten Preise verstehen sich netto, ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Durch Ausgabe dieser Preisliste verlieren alle vorherigen Preislisten und Angebote ihre Gültigkeit. Sollten sich unvorhersehbare Währungsveränderungen oder Rohstoffpreiserhöhungen ergeben, behalten wir uns vor, diese Preise ohne Vorankündigung der jeweiligen Marktsituation anzupassen. Die Preise gelten, wenn keine entgegenstehende Vereinbarung getroffen wurde, ab Sitz unserer Niederlassung einschließlich Verpackung (Ersatzteillieferungen ausschl. Verpackung). Zu den Preisen kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzu. Die Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro (€). Wird in anderer Währung fakturiert, behält sich der Lieferant vor bei Kursänderungen eine Nachberechnung für noch nicht bezahlte Lieferungen vorzunehmen.

V. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Die Hingabe eines Wechsels oder Scheck gilt nicht als Zahlung solange die Einlösung und Gutschrift des Zahlbetrags nicht erfolgt sind. Der Lieferer ist berechtigt den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern – sofern nicht der Besteller selbst eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Sicherungsübereignung und Verpfändung von Vorbehaltsware sind dem Besteller untersagt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Eine Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im Rahmen ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes gestattet. Kommt der Besteller mit der Bezahlung einer fälligen Forderung aus der Geschäftsverbindung länger als 2 Wochen in Verzug oder stellt er seine Zahlungen ein, so können wir die sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware verlangen. Unseren Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu den Räumen zu den üblichen Geschäftszeiten zu gewähren, in denen sich die Vorbehaltsware befindet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltens durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller den Liefergegenstand sachgemäß zu behandeln.

VI. Zahlungsbedingungen

In Ausnahmefällen gewähren wir bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen 2% Skonto, oder 30 Tage netto. Ein vereinbarter Skontoabzug ist unzulässig, solange ältere Rechnungen noch unbeglichen sind. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

Scheckzahlungen werden ab dem 01.01.2018 nur noch ab einem Betrag von € 1.500 akzeptiert.

VII. Lieferfrist

Die Angabe der Lieferzeit erfolgt freibleibend, wenn nicht eine besondere Bindung an bestimmte Liefertermine schriftlich übernommen wird. Die vereinbarten Lieferfristen gelten unter Vorbehalt unvorhersehbare Hindernisse. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Bestellannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung die Fabrik innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat verzögert, so gilt die Lieferfrist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.

VIII. Versand- und Gefahrenübergang

Sobald die bestellte Lieferung unser Werk verlässt oder die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt worden ist, geht die Gefahr auf diesen über. Dies gilt auch, wenn die Versendung auf Wunsch des Bestellers, an einen anderen Ort als dessen Niederlassung erfolgt. Jegliche Haftung des Lieferanten für seine Erfüllungshilfen auch für grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel, sowie der Verpackung erfolgen, sofern vom Besteller keine speziellen Vorschriften gegeben sind, nach bestem Ermessen, ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Abnahmefrist kann der Lieferant über den Liefergegenstand verfügen und der Besteller entsprechend später, beliefert werden, weitere Ansprüche des Lieferanten bleiben vorbehalten. Beanstandungen über Beschädigung, Verlust und Verspätung sind dem letzten Frachtführer und dem Lieferanten beim Warenempfang sofort zu melden. Schadensfolgen aus Unterlassung der zur Wahrung seiner Rechte nötigen Formalitäten hat der Besteller zu tragen.

IX. Gewährleistung / Haftung

Für alle unsere Artikel gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Mängelrüge und Beanstandung wegen Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware hat der Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängel und Beanstandungen wegen Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung spätestens ab 3 Monaten nach Empfang der Ware zu rügen bzw. geltend zu machen. Mangelhafte oder nicht vertragsgemäß gelieferte Produkte oder Teile eines Produkts nehmen wir zurück und ersetzen sie kostenlos durch einwandfreie Ware, soweit die gelieferte Ware für den Käufer nicht verwendbar ist. Bei mangelhafter Ware können wir stattdessen den Minderwert ersetzen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind soweit zulässig, in jedem Fall ausgeschlossen. Keine Gewähr übernehmen wir für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
  • fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte
  • natürliche Abnutzung
  • ungeeignete Betriebsmittel
  • Fremdeingriff

Ferner sind von der Gewährleistung ausgeschlossen: Gummi und Federn, Verschleißteile, Dichtungen usw.

Die Gewährleistung erlischt, sobald das Gerät während des Garantiezeitraums eigenständig zerlegt oder umgebaut wird.

Der Lieferer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. In allen Schadenfällen sind Ansprüche auf Schadensersatz jeder Art und ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern die Ersatzansprüche nicht durch unsere Versicherung gedeckt sind. Dies gilt insbesondere auch für alle nicht unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstandenen Schäden und Schäden durch Nutzungsausfälle. Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate und beginnt am Tage des Eigentumsübergangs. Wird die Inbetriebnahme hinausgeschoben aus Gründe, die nicht der Verantwortungssphäre des Lieferers zuzuordnen sind, so kann die Gewährleistungsdauer um die Dauer der eingetretenen Verzögerungen verlängert werden, längstens um 3 Monate, gerechnet vom Tage an welchem normalerweise die Inbetriebnahmen hätte erfolgen können.

X. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne dieser AGB’s, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender die Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit die wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller schriftlich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

XI. Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung, Zahlung, sowie alle aus den vertraglich resultierenden beiderseitigen Verpflichtungen ist der Hauptsitz des Lieferers. Für alle Rechtsbeziehungen dieser AGB unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen oder dem mutmaßlichen Willen der KÖMAG MASCHINEN Vertriebs GmbH entspricht oder dem am nächsten kommt.

Stand 08/2017